Vereinssatzung „Concordia“ Bellersen e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1898 gegründete Verein, der Mitglied des Chorverbandes Höxter-Warburg e.V. im Deutschen Chorverband e.V. ist, führt den Namen „Concordia“ Bellersen e.V. Frauen und Männerchor. Er hat seinen Sitz in Bellersen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des kirchlichen und weltlichen Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßig Chorproben ab und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus. Sie soll im Gegenteil dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will. Der Aufnahmeantrag ist mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ergänzung vom 5. April 2022:
Neben den singenden und fördernden Mitgliedern können auch musizierende Personen Mitglied des Vereins werden und sind den Mitgliedern aus Satz 1 gleichgestellt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Über den endgültigen Ausschluss befindet dann die Mitgliederversammlung.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, pünktlich und regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Ergänzung vom 5. April 2022:
Die aufgeführten Pflichten gelten auch für die instrumentalen Mitglieder.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe eines Jahres 14 Tage vor dem angesetzten Termin durch den Vorstand einzuberufen. Sie erfolgt schriftlich an jedes Mitglied. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Bei der dann nachfolgenden Blockwahl darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand nach § 26 BGB und auch nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer für eine weitere Amtsperiode ist nur einmal möglich.
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind „acht Tage“ vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird immer dann einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. dem Beirat, gebildet aus Notenwart und Stellvertreter, Fähnrich und Fahnenbegleiter
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a. der Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der Schriftführer und sein Stellvertreter
d. der Kassenführer und sein Stellvertreter
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übernimmt auf Beschluss des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen der Stellvertreter bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der eingetragene Vorstand wird ermächtigt, die Rechtsgeschäfte bis zur Neuwahl und dessen Eintragung in das Vereinsregister zu führen.
Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die Geschicke des Vereins zu leiten. Ferner ist es Aufgabe des Vorstandes, den Chorleiter zu verpflichten und in beiderseitigem Einvernehmen die musikalische Richtung festzulegen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Ergänzung vom 5. April 2022:
Die Bezeichnung der Vorstände und Stellvertreter stehen sowohl für die weibliche als auch für die männliche Schreibweise.
§ 10
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 a
Dem Vorstand ist es vorbehalten, außergewöhnliche Anlässe zu würdigen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22. Nov. 2016 beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten. Die Satzung vom 22. Nov. 2014 ist aufgehoben. Die Änderung der § 1, 2, 6, 8d, 10 und 11 der Vereinssatzung vom 22. Nov. 2016 war allen Mitgliedern mit der Einladung zugestellt worden. Nach nochmaliger Erläuterung der vorgesehenen Satzungsänderungen und Beantwortung von Nachfragen durch den Vorsitzenden wird einstimmig die oben stehende Neufassung der § 1, 2, 6, 8d, 10 und 11 der Satzung beschlossen.
Bellersen, den 22. Nov. 2016
Der Vorstand:
Vorsitzender: Alois Gehlen
stellv. Vorsitzende: Mechtild Markus
Schriftführer: Alois Benning
stellv. Schriftführer: Marita Markus
Kassenführer: Johannes Reineke
stellv. Kassenführer: Helmut Hasenbein
Die Ergänzungen zu § 3, § 5 und § 9 wurden in der Mitgliederversammlung vom 5. April 2022 einstimmig angenommen.